1. Geltung und Gegenstand der AGB

1.1. HAPEKO Österreich berät ihre Kunden bei der Suche und Auswahl von Kandidaten aus dem Bereich der Fach- und Führungskräfte. Es wird zwischen dem suchenden Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“) und der HAPEKO Österreich ein Vermittlungsvertrag abgeschlossen. Mit der Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber verbindlich sein Vertragsangebot. HAPEKO Österreich ist berechtigt, das in der Auftragserteilung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Bei einem auf elektronischem Wege erteilten Auftrag ist HAPEKO Österreich berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Werktagen nach Eingang bei ihr anzunehmen. HAPEKO Österreich ist berechtigt, die Annahme des Auftrages ohne Angabe eines Grundes abzulehnen.

1.2. Soweit die Parteien im Einzelfall keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen

HAPEKO Österreich und dem Auftraggeber, insbesondere für alle Vermittlungs- und Beratungsverträge im Rahmen der Personalsuche und -auswahl. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3. Die Details zum Aufgabenbereich der zu besetzenden Position und zum persönlichen und fachlichen Anforderungsprofil werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber in Form einer besonderen Spezifikation erarbeitet.

2. Vermittlungshonorar

2.1. Der Auftraggeber erkennt bei Vermittlungsaufträgen die ursächliche Such- und Vermittlungstätigkeit der HAPEKO Österreich an.

2.2. Der Anspruch der HAPEKO Österreich auf ein Vermittlungshonorar wird, soweit die Parteien nichts Anderes vereinbart haben, durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber

begründet bzw. durch den Arbeitsantritt, falls der schriftliche Vertrag erst danach geschlossen wird. Dabei ist unerheblich, ob der Bewerber über die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen tatsächlich verfügt oder vorsätzlich unwahre Angaben tätigt. HAPEKO Österreich ist äußerst sorgfältig und in der Bewerberüberprüfung stets bemüht, kann jedoch naturgemäß nicht für wahrheitswidrige Angaben haften, insofern die Verpflichtung zur Richtigkeit jener Angaben beim Bewerber liegt. Kündigt eine der beiden Parteien den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt, so bleibt der Anspruch der HAPEKO Österreich auf das Vermittlungshonorar sowie die Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen.

2.3. Das Honorar für die erfolgreiche Vermittlung eines Mitarbeiters richtet sich nach der im Auftrag vereinbarten Höhe. Dabei berechnet sich das Honorar nach einem vorher festgelegten Prozentsatz des zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber vertraglich vereinbarten Bruttojahresgehalts, mindestens jedoch auf 6.000 Euro. Kosten, die den Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen beim Auftraggeber entstehen, sind auf Verlangen des Bewerbers vom Auftraggeber zu erstatten.

2.4. Das der Berechnung zugrunde liegende Jahresbruttoeinkommen versteht sich unter Einschluss sämtlicher Sonderzahlungen variabler Gehaltsbestandteile und Zusatzleistungen, z. B. Dienstwohnung Firmenwagen (Aufzählung nicht abschließend).

2.5. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen.

2.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Honorar innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Der Auftraggeber hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. HAPEKO Österreich ist berechtigt, einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, alle mit der Eintreibung der Honorarforderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen und sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen.

2.7. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch HAPEKO Österreich anerkannt wurden. Der Auftraggeber ist nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen berechtigt.

3. Mitursächlichkeit/Vorkenntnis

3.1. Das Vermittlungshonorar wird fällig, sofern zwischen dem Auftraggeber und dem durch HAPEKO Österreich vermittelten Bewerber ein Arbeitsvertrag geschlossen wird (siehe 2.2.). Dabei ist die Mitursächlichkeit für die Begründung des Arbeitsverhältnisses ausreichend. Insbesondere lässt eine vorherige oder zeitgleiche Präsentation des gleichen Bewerbers durch eine andere Personalberatung die Mitursächlichkeit nicht entfallen.

3.2. Profile von Bewerbern, die dem Auftraggeber bereits für die zu besetzende Position vorliegen bzw. bekannt sind (Vorkenntnis), sind HAPEKO Österreich vor Auftragserteilung mitzuteilen und schließen eine Mitursächlichkeit seitens der HAPEKO Österreich aus.

3.3. Sollten innerhalb von 12 Monaten nach Absenden eines Bewerberprofils durch HAPEKO Österreich an den Auftraggeber Gespräche zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber stattfinden, die zu einer Einstellung zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber führen, ist vom Auftraggeber das unter 2.3. bestimmte Honorar zu entrichten. HAPEKO Österreich hat ihren Teil des Vertrages mit dem Zeitpunkt der Einstellung des Bewerbers erfüllt.

4. Informationspflicht

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von HAPEKO Österreich vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb von 5 Tagen nach Vertragsunterzeichnung bei HAPEKO Österreich anzuzeigen. Auf Nachfrage kann HAPEKO Österreich eine Kopie des Arbeitsvertrags anfordern.

5. Garantie/Ersatzbeschaffung

5.1. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, optional eine sog. „Garantie“ für zusätzliche 5 % des Bruttojahreseinkommens abzuschließen. Sollte ein platzierter Kandidat innerhalb der Probezeit (maximal 3 Monate) ausscheiden, vermittelt HAPEKO Österreich nur nach Inanspruchnahme dieser Garantie ohne erneute Honorarforderung einmalig einen weiteren Kandidaten für die identische Position. Dieser Kandidat verfügt über die fachliche Qualifikation und Berufsausbildung gemäß dem ursprünglichen Anforderungsprofil des Auftraggebers.

5.2. Die Garantie für die Ersatzbeschaffung ist zeitlich limitiert und endet nach 17 Wochen ab Kenntnisnahme des Ausscheidens des Bewerbers durch HAPEKO wobei das erneute Recht auf eine Ersatzbeschaffung erlischt. Einen alternativen Anspruch auf Rückerstattung des Vermittlungshonorars im Gewährleistungsfall besteht nicht.

6. Gewährleistung/ Haftungsbeschränkung

6.1. HAPEKO Österreich kann nur sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und der Kandidatenauswahl gewährleisten. Eine Haftung des HAPEKO Österreichs dafür, dass ein von ihr nach sachgerechtem methodischen Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Kandidat alle vom Kunden in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen. Sollte der Auftraggeber Mängel an den Leistungen der HAPEKO Österreich feststellen, hat er diese innerhalb von eine Frist von einer Woche schriftlich anzuzeigen. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Erbringung der Leistung.

6.2. Die Haftung von HAPEKO ist unabhängig vom Rechtsgrund auf vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht bei HAPEKO zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

6.3. Soweit HAPEKO Österreich wegen einfacher Fahrlässigkeit haftet, wird der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und summenmäßig auf einen Schadensbetrag in Höhe von 5.000,- Euro begrenzt.

7. Kündigung

Ein Personalvermittlungsauftrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem von HAPEKO Österreich gestellten Bewerber nach Kündigung des Vermittlungsvertrages zustande, so wird das Vermittlungshonorar dennoch in voller Höhe fällig.

8. Vertraulichkeit

8.1. HAPEKO Österreich verpflichtet sich, sämtliche ihr während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

8.2. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Bewerbers, mit früheren oder dem momentanen Arbeitgeber des Bewerbers Kontakt aufzunehmen. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine Daten von HAPEKO Österreich im Rahmen der Vertragsbeziehung elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. Die Daten werden nicht unbefugt an Dritte weitergegeben. Ausdrücklich als nicht unbefugt gilt die Übermittlung von Kundendaten an ein von HAPEKO Österreich zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Abrechnung beauftragtes Unternehmen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei der Übertragung von Daten im Internet für alle Teilnehmer nach derzeitigem Stand der Technik nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass sich Unbefugte während des Übermittlungsvorgangs Zugriff auf die übermittelten Daten verschaffen. Im Übrigen versichern der Auftraggeber und HAPEKO Österreich die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum personenbezogenen Datenschutz.

8.3. Im Falle eines Vertragsabschlusses erhebt und verarbeitet HAPEKO Österreich die vom Auftraggber ihr zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in ihrem System und nutzt diese für die Dauer der Vertragsabwicklung, das heißt, für die Auftragsabwicklung sowie für die Abrechnung. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, aufgrund deren eine Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Hiergegen steht dem Auftraggeber ein Widerspruchsrecht zu, das er gegenüber HAPEKO Österreich jederzeit durch Erklärung / Sendung einer Email ausüben kann. HAPEKO Österreich wird unentgeltlich Auskunft über die bei ihr gespeicherten personen- bezogenen Daten des Auftraggebers erteilen. Der Auftraggeber ist berechtigt, HAPEKO Österreich jederzeit um die Berichtigung, Löschung und Sperrung der bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten zu ersuchen.

9. Schriftformerfordernis

Nebenabreden bedürfen der Schriftform; auch mündliche oder telefonische Zusagen von HAPEKO Österreich müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt werden.

10. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache

10.1. Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

10.2. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus den Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von HAPEKO Österreich örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart.

10.3. Vertragssprache ist Deutsch.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lückenhaft oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.